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CH-BL
§ 10 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Eingaben an Behörden
Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
§ 10 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Eingaben an Behörden
1. Jede Person kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist.
2. Jede Person kann an die Ombudsperson gelangen.