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100 CH-BL

§ 10 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Eingaben an Behörden

Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
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§ 10 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Eingaben an Behörden

1. Jede Person kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist.

2. Jede Person kann an die Ombudsperson gelangen.

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