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Art. 5 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) - Organisation und Aufsicht

Grundsätzliches
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Art. 5 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) · Organisation und Aufsicht

1. Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten und nach den Bestimmungen der eidgenössischen Bankengesetzgebung.

2. Die dem Kanton gegenüber der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank zukommenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat im Sinne dieses Gesetzes wahrgenommen.

3. Die bankengesetzliche Revisionsstelle erstattet zuhanden des Regierungsrates einen jährlichen Spezialbericht zu den Haftungsrisiken des Kantons aufgrund der Staatsgarantie nach Artikel 4.

4. Die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank steht als Kantonalbank im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vollumfänglich unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission. Der Regierungsrat stellt den Vollzug von Anordnungen der Eidgenössischen Bankenkommission sicher.

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