945.4-1
CIG
CH-BE
Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Der Vorstand
Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Zuständigkeiten
1. Der Vorstand
a) bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
b) vertritt die Trägerschaft nach aussen.