945.4-1
CIG
CH-BE
Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebühren des Geldspielgerichts
Abgaben - Gebühren des Geldspielgerichts
Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gebühren des Geldspielgerichts
1. Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.