945.4-1
CIG
CH-BE
Art. 58 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Vorschüsse
Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 58 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Vorschüsse
Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.