945.4-1
CIG
CH-BE
Art. 56 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenzuschlag
Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 56 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gebührenzuschlag
1. Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
a auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
b ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.