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945.4-1 CIG CH-BE

Art. 56 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenzuschlag

Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Art. 56 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gebührenzuschlag

1. Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die

a auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder

b ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.

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