945.4-1
CIG
CH-BE
Art. 43 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzaufsicht
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 43 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Finanzaufsicht
1. Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.