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945.4-1 CIG CH-BE

Art. 29 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Rechnungslegung

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
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Art. 29 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Rechnungslegung

1. Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.

2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

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