Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
945.4-1 CIG CH-BE

Art. 22 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Organisation und Berichterstattung

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Aufgaben und Organisation - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Organisation und Berichterstattung

1. Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.

2. Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

3. Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

← Art. 21 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Gegenstand Art. 23 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →