945.4-1
CIG
CH-BE
Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Aufgaben der Trägerschaft
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Allgemeines
Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Aufgaben der Trägerschaft
1. Die Trägerschaft
a) bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
b) nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
c) stellt das Geldspielgericht;
d) gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
e) ist Depositärin des Konkordats.