945.4-1
CIG
CH-BE
Art. 1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gegenstand
1. Dieses Konkordat regelt
a) die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
b) die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
c) die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d) die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e) die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.