943.521
OCEXPLRCSEKSprstV
CH-BE
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV) - Hängige Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV) · Hängige Verfahren
1. Beim Amt für Migration und Personenstand hängige Verfahren werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Kantonspolizei weiterbehandelt und beurteilt.
2. Bei den Regierungsstatthalterämtern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren werden durch sie abgeschlossen. Die Akten von abgeschlossenen Verfahren sind geordnet der Kantonspolizei zu übergeben.