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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV) - Gesuch

Verkaufsbewilligungen, Erwerbsscheine und Ausnahmebewilligungen
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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV) · Gesuch

1. Gesuche um Erlangung einer Verkaufsbewilligung (Art. 35ff SprstV[[5]]), eines Erwerbsscheins für Sprengmittel, eines Erwerbsscheins für pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 SprstG und Art. 45 und 47 SprstV) oder einer Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 5 SprstG[[6]]) sind auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Gemeindebehörde am Ort der geschäftlichen Niederlassung (juristische Personen) oder der Wohnsitzgemeinde (natürliche Personen) einzureichen.

2. Die zuständige Gemeindebehörde nimmt eine erste Prüfung der Gesuche vor und leitet diese zum Entscheid an die Kantonspolizei weiter.

3. Gesuche um Erlangung eines Erwebsscheins für Sprengmittel können bei der Kantonspolizei auch direkt eingereicht werden.

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