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Art. 6 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 6 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) · Hängige Verfahren

Beim Amt für Migration und Personenstand hängige Verfahren werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Kantonspolizei weiterbehandelt und beurteilt.

Bei den Regierungsstatthalterämtern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren werden durch sie abgeschlossen. Die Akten und beschlagnahmten Waffen von abgeschlossenen Verfahren sind geordnet der Kantonspolizei zu übergeben.

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