943.511.1
KWVOCARMRCA
CH-BE
Art. 5 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) - Gebühren
Verfahren
Art. 5 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) · Gebühren
1. Es gelten die Gebührenansätze nach Artikel 55 WV.
2. Bei abgelehnten Gesuchen wird jene Gebühr erhoben, die für die nachgesuchte Bewilligung berechnet wird.
3. Besondere Aufwendungen und Auflagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. ...