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Art. 3 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV)

Beschlagnahmungen
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Art. 3 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV)

1. Die Kantonspolizei ist befugt, Gegenstände gemäss Artikel 31 WG zu beschlagnahmen.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände sind zentral aufzubewahren und zu registrieren.

3. Beschlagnahmte Gegenstände sind nach den gesetzlichen Vorschriften freihändig zu verwerten, sofern sie nicht der rechtmässigen Besitzerin bzw. dem rechtmässigen Besitzer zurückgegeben werden müssen. Der Erlös fällt der Staatskasse zu, wenn der Besitz der Waffe unrechtmässig gewesen ist.

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