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Art. 1 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) - Kantonspolizei

Zuständigkeiten
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Art. 1 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) · Kantonspolizei

1. Der Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörigen Verordnungen obliegt der Kantonspolizei.

1a

Für die Prüfung der Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG kann die Kantonspolizei die erforderlichen Auskünfte bei den Gemeinden sowie den kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden einholen, namentlich bei den kommunalen Sozialbehörden sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

2. Die Kantonspolizei ist die kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 31b des WG.

3. ...

Kantonspolizei Art. 3 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) →

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