943.511.1
KWVOCARMRCA
CH-BE
Art. 1 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) - Kantonspolizei
Zuständigkeiten
Art. 1 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) · Kantonspolizei
1. Der Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörigen Verordnungen obliegt der Kantonspolizei.
1a
Für die Prüfung der Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG kann die Kantonspolizei die erforderlichen Auskünfte bei den Gemeinden sowie den kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden einholen, namentlich bei den kommunalen Sozialbehörden sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2. Die Kantonspolizei ist die kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 31b des WG.
3. ...