941.11
MGVOPM
CH-BE
Art. 9 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV)
Rechtspflege
Art. 9 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV)
1. Gegen Verfügungen der Eichmeisterinnen und Eichmeister sowie des AWI kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).