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Art. 9 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV)

Rechtspflege
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Art. 9 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV)

1. Gegen Verfügungen der Eichmeisterinnen und Eichmeister sowie des AWI kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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