941.11
MGVOPM
CH-BE
Art. 8 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV)
Strafverfolgung
Art. 8 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV)
Die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Mass- und Gewichtsordnung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
Die Eichmeisterinnen und Eichmeister sowie deren Assistenzpersonal haben Widerhandlungen dem AWI zu melden. Dieses reicht gegen Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein.