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941.11 MGVOPM CH-BE

Art. 8 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV)

Strafverfolgung
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Art. 8 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV)

Die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Mass- und Gewichtsordnung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister sowie deren Assistenzpersonal haben Widerhandlungen dem AWI zu melden. Dieses reicht gegen Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein.

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