941.11
MGVOPM
CH-BE
Art. 6 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) - Nachträgliche Kontrolle
Nachträgliche Kontrolle
Art. 6 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) · Nachträgliche Kontrolle
1. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister haben die nachträgliche Kontrolle gemäss dem Bundesgesetz über das Messwesen regelmässig, mindestens aber alle vier Jahre vorzunehmen.