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Art. 6 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) - Nachträgliche Kontrolle

Nachträgliche Kontrolle
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Art. 6 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) · Nachträgliche Kontrolle

1. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister haben die nachträgliche Kontrolle gemäss dem Bundesgesetz über das Messwesen regelmässig, mindestens aber alle vier Jahre vorzunehmen.

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