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Art. 4 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) - Organisation der Eichämter

Organisation
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Art. 4 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) · Organisation der Eichämter

1. Die Eichmeisterin oder der Eichmeister steht dem Eichamt vor.

2. Sie oder er kann Assistenzpersonal mittels privatrechtlichem Vertrag anstellen. Dieser bestimmt insbesondere die Entschädigung des Assistenzpersonals durch die Eichmeisterin oder den Eichmeister sowie die besonderen dem Assistenzpersonal obliegenden Berufspflichten. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch das AWI.

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