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Art. 2 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) - Vollzug

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Art. 2 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) · Vollzug

Für den Vollzug sind das AWI, die Eichmeisterinnen und Eichmeister sowie deren Assistenzpersonal zuständig.

Das AWI schliesst mit den Eichmeisterinnen und Eichmeistern einen Leistungsvertrag ab und regelt die Abgeltung für die Arbeitsaufwendungen, soweit diese nicht durch die Gebühren gemäss der Bundesgesetzgebung über das Messwesen abgedeckt sind.

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