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Art. 1 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) - Aufsicht über das kantonale Mass- und Gewichtswesen

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Art. 1 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) · Aufsicht über das kantonale Mass- und Gewichtswesen

1. Das kantonale Mass- und Gewichtswesen steht unter der Aufsicht des Amts für Wirtschaft (AWI).

Aufsicht über das kantonale Mass- und Gewichtswesen Art. A1-1 Verordnung über das Mass- und Gewichtswesen (MGV) →

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