935.976.1
OTTaxiV
CH-BE
Art. 9 Taxiverordnung (TaxiV) - Gebühren
Bewilligungen
Art. 9 Taxiverordnung (TaxiV) · Gebühren
1. Die Bewilligungsbehörde kann eine Gebühr für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung, den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung sowie für eine Verwarnung erheben, sofern dies in einem Reglement vorgesehen ist.