935.976.1
OTTaxiV
CH-BE
Art. 8 Taxiverordnung (TaxiV) - Übertragbarkeit und Geltungsdauer der Bewilligung
Bewilligungen
Art. 8 Taxiverordnung (TaxiV) · Übertragbarkeit und Geltungsdauer der Bewilligung
1. Die Taxihalterbewilligung und die Taxiführerbewilligung sind persönlich und nicht übertragbar.
2. Eine Bewilligung gilt für die Dauer von drei Jahren. Spätestens zwei Monate vor Ablauf hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber schriftlich um Erneuerung zu ersuchen.