Art. 7 Taxiverordnung (TaxiV) - Persönliche Anforderungen
Art. 7 Taxiverordnung (TaxiV) · Persönliche Anforderungen
1. Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bietet in der Regel nicht,
a wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die Bestimmungen des Bundes über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG) verstossen hat,
b wer in den vergangenen fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
c wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Ausländerrechts verstossen hat,
d wem in den letzten drei Jahren eine Taxihalter- oder Taxiführerbewilligung entzogen worden ist.
2. Gute bzw. genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d können durch Sprachdiplome der Stufen B1 bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates[[3]](#paragraphtext_content_fn_3519705_2_3_c) oder gleichwertige oder höhere Sprachausbildungen belegt werden. Erfüllt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Sprachanforderungen offensichtlich, kann die Bewilligungsbehörde auf den Nachweis verzichten.