Art. 4 Taxiverordnung (TaxiV) - Taxihalterbewilligung
Art. 4 Taxiverordnung (TaxiV) · Taxihalterbewilligung
1. Die Bewilligung zum Halten von Taxis (Taxihalterbewilligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom Gebiet der Gemeinde aus, bei der das Bewilligungsgesuch gestellt wurde (Standortgemeinde), das Taxigewerbe zu betreiben, Auftragsfahrten ab anderen Gemeinden auszuführen und zu diesem Zweck Taxis einzusetzen und Personal zu beschäftigen.
2. Die Taxihalterbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person hin erteilt oder erneuert, die
a) handlungsfähig ist,
b) ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist,
c) durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet,
d) über gute Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der Standortgemeinde verfügt,
e) in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
f) *** ...
3. ...
4. Einer juristischen Person wird die Taxihalterbewilligung auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn eine natürliche Person als zeichnungsberechtigtes Mitglied eines Organs die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt.
5. ...