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935.976.1 OTTaxiV CH-BE

Art. 3 Taxiverordnung (TaxiV) - Vorbehalt des Bundesrechts

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Taxiverordnung (TaxiV) · Vorbehalt des Bundesrechts

1. Für die Zulassung zum Verkehr von berufsmässigen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern als Taxiführerinnen oder Taxiführer sowie für Bau und Ausrüstung der für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten Fahrzeuge gelten die Vorschriften des Bundesrechts.

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