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935.976.1 OTTaxiV CH-BE

Art. 2 Taxiverordnung (TaxiV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Taxiverordnung (TaxiV) · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften zum Taxiwesen und überwachen deren Einhaltung.

2. Sie bezeichnen die zuständige Behörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantonspolizei.

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