935.976.1
OTTaxiV
CH-BE
Art. 2 Taxiverordnung (TaxiV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Taxiverordnung (TaxiV) · Zuständigkeit
1. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften zum Taxiwesen und überwachen deren Einhaltung.
2. Sie bezeichnen die zuständige Behörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantonspolizei.