935.976.1
OTTaxiV
CH-BE
Art. 12 Taxiverordnung (TaxiV) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Taxiverordnung (TaxiV) · Übergangsbestimmungen
1. Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2. Bestehende Bewilligungen zum Halten und Führen von Taxis bleiben gültig bis zu deren Widerruf, Entzug oder Erlöschen.
3. Bisherige Taxiführerinnen und Taxiführer, die um Erneuerung ihrer Bewilligung ersuchen und nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, haben keine Eignungsprüfung gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f und g abzulegen.