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Art. 11 Taxiverordnung (TaxiV) - Ergänzendes Gemeinderecht

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Art. 11 Taxiverordnung (TaxiV) · Ergänzendes Gemeinderecht

1. Die Gemeinden werden ermächtigt, innerhalb der Schranken der Wirtschaftsfreiheit ergänzende gewerbepolizeiliche Vorschriften in einem Reglement zu erlassen.

2. Sie sind namentlich berechtigt,

a) unter Vorbehalt von besonderen Ablehnungsgründen eine Transportpflicht zu statuieren, sofern öffentliche Standplätze zur Verfügung stehen,

b) weitere oder weiter gehende gewerbepolizeiliche Anforderungen an die Taxihalterinnen und Taxihalter, die Taxiführerinnen und Taxiführer sowie die Ausrüstung der Taxifahrzeuge aufzustellen,

c) Verhaltensanordnungen für die Taxiführerinnen und Taxiführer zu erlassen,

d) spezielle Auflagen und Bedingungen für Pferdekutschen, Fahrradrikschas (mit oder ohne elektrische Tretunterstützung) und dergleichen festzulegen (beispielsweise ein Verbot, gewisse Strassenzüge zu befahren).

3. Sie organisieren die theoretische und praktische Eignungsprüfung für die Taxiführerinnen und Taxiführer.

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