935.976.1
OTTaxiV
CH-BE
Art. 10a Taxiverordnung (TaxiV) - Kennzeichnungspflicht
Bewilligungen
Art. 10a Taxiverordnung (TaxiV) · Kennzeichnungspflicht
1. Taxis sind mit einer Taxilampe oder einer Vignette der Standortgemeinde zu kennzeichnen; ausgenommen sind Pferdekutschen und Fahrradrikschas (mit oder ohne elektrische Tretunterstützung).
2. Die Nutzung von öffentlichen Standplätzen und Busspuren ist nur gestattet, wenn das Fahrzeug über eine Taxilampe verfügt.
3. Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Fahrten auf Bestellung durchgeführt werden und die über keine Taxilampe verfügen, sind mit einer Vignette der Standortgemeinde zu kennzeichnen.