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Art. 10 Taxiverordnung (TaxiV) - Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber

Bewilligungen
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Art. 10 Taxiverordnung (TaxiV) · Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber

1. Den Taxiführerinnen und Taxiführern ist es untersagt, sich dem Publikum an Ort und Stelle durch Zurufe oder in sonstiger Weise anzubieten oder durch Drittpersonen anbieten zu lassen, insbesondere die Strassen ohne bestimmtes Fahrziel lediglich zur Kundenwerbung zu befahren (sog. Wischen). Sie dürfen ihre Dienste nicht in öffentlichen Lokalen anbieten.

2. Sie sind insbesondere verpflichtet,

a) eine schriftliche Fahrtenkontrolle zuhanden der Taxihalterin oder des Taxihalters zu führen,

b) die Taxiführerbewilligung jederzeit im Fahrzeug mitzuführen,

c) das Fahrzeug innen und aussen stets sauber zu halten,

d) das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese im öffentlichen Fundbüro abzugeben, falls sie dem Fahrgast nicht unmittelbar zurückgegeben werden können,

e) der Bewilligungsbehörde während der Dauer der Bewilligung rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und b und rechtskräftige Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsbereich gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e innert 14 Tagen schriftlich zu melden.

3. Die Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet,

a) die Tarife gut sichtbar aussen am Fahrzeug bekannt zu geben, sofern mit dem Fahrzeug nicht ausschliesslich Fahrten durchgeführt werden, die auf Bestellung erfolgen,

b) die schriftliche Fahrtenkontrolle gemäss Absatz 2 Buchstabe a mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren,

c) der Bewilligungsbehörde während der Dauer der Bewilligung rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und b innert 14 Tagen schriftlich zu melden.

4. Die Inhaberinnen und Inhaber von Taxihalter- oder Taxiführerbewilligungen haben die kantonalen und kommunalen Behörden bei Kontrollen zu unterstützen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

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