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935.976.1 OTTaxiV CH-BE

Art. 1 Taxiverordnung (TaxiV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Taxiverordnung (TaxiV) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt das Halten und Führen von Taxis auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.

2. Ihr unterstehen die Halterinnen und Halter von Strassenfahrzeugen (Motorfahrzeugen, Pferdekutschen, Fahrradrikschas und dergleichen) zum gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan sowie die Führerinnen und Führer dieser Fahrzeuge. Vorbehalten bleiben Bewilligungs- und Konzessionspflichten nach Bundesrecht.

3. Sie gilt nicht für Hoteltaxis, sofern sie ausschliesslich für den Transport von hoteleigenen Gästen von den nächstgelegenen Bahnhöfen auf direktem Weg zum Hotel und umgekehrt dienen.

4. Sie gilt nicht für Behinderten-, Kranken- und Ambulanztransporte.

Geltungsbereich Art. 2 Taxiverordnung (TaxiV) →

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