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Art. 9a Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)

Strafbestimmungen
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Art. 9a Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)

1. Wer die Pflichten gemäss Artikel 1 Absatz 2 verletzt, wird mit Busse bis 2000 Franken bestraft.

2. Die gestützt auf die vorliegende Verordnung ausgefällten Strafurteile sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

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