Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.901 PGVOEPRIP CH-BE

Art. 9 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)

Datenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)

1. Die Bewilligungsbehörde führt eine elektronische Datensammlung mit folgenden Daten

a) Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,

b) Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bis c bzw. Artikel 2 Absatz 3,

c) verfügte Dauer, Auflagen und Bedingungen der Bewilligung,

d) Angaben über bisherige Kontrollen (Datum, allfällig festgestellte Verfehlungen usw.),

e) Angaben zu weiteren gemäss dem PGG bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.

2. Das Amt für Dienstleistungen und Ressourcen der Direktion für Inneres und Justiz sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) für den Datenschutz.

3. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.

4. Die Bewilligungsbehörde vernichtet die Daten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der Bewilligung.

← Art. 8 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) Ausnahme von der Bewilligungspflicht Art. 9a Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →