Art. 9 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)
Art. 9 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)
1. Die Bewilligungsbehörde führt eine elektronische Datensammlung mit folgenden Daten
a) Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,
b) Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bis c bzw. Artikel 2 Absatz 3,
c) verfügte Dauer, Auflagen und Bedingungen der Bewilligung,
d) Angaben über bisherige Kontrollen (Datum, allfällig festgestellte Verfehlungen usw.),
e) Angaben zu weiteren gemäss dem PGG bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
2. Das Amt für Dienstleistungen und Ressourcen der Direktion für Inneres und Justiz sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) für den Datenschutz.
3. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
4. Die Bewilligungsbehörde vernichtet die Daten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der Bewilligung.