Art. 8 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)
Art. 8 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)
1. Die Kommission für das Prostitutionsgewerbe (KOPG) ist ein beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden.
2. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
a. der Regierungsstatthalterämter (Vorsitz),
b. der Kantonspolizei,
c. der Staatsanwaltschaft,
d. des Amts für Bevölkerungsdienste,
e. der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
f. der Arbeitsmarktbehörde der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
g. der vom Prostitutionsgewerbe betroffenen Gemeinden,
h. der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 SLG,
i. der Steuerverwaltung.
3. Die KOPG
a. informiert sich regelmässig über die Entwicklungen im Prostitutionsgewerbe,
b. fördert die Koordination der Tätigkeiten der zuständigen Behörden und der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 SLG,
c. macht der Sicherheitsdirektion zuhanden des Regierungsrats Vorschläge für Änderungen der Gesetzgebung,
d. prüft die Wirksamkeit der im Bereich des Prostitutionsgewerbes getroffenen Massnahmen und erstattet der Sicherheitsdirektion bei Bedarf oder auf Verlangen Bericht.
4. ...
5. Die Sicherheitsdirektion ernennt die Mitglieder auf Antrag der Behörden und Stellen gemäss Absatz 2. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
6. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre und wird stillschweigend verlängert, wenn die Sicherheitsdirektion keine neue Ernennung gemäss Absatz 5 vornimmt.