935.901
PGVOEPRIP
CH-BE
Art. 7 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) - 3. Massnahmen im Bereich Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene
Pflichten
Art. 7 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) · 3. Massnahmen im Bereich Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene
1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt insbesondere dafür, dass
a) die Räumlichkeiten, das Mobiliar und das Bettzeug regelmässig gereinigt werden,
b) die die Prostitution ausübenden Personen über eine angemessene Raumfläche und Sanitäranlagen mit Duschmöglichkeit verfügen,
c **\***) den die Prostitution ausübenden Personen Präservative und wasserlösliche Gleitmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden,
d **\***) geeignetes Informationsmaterial zur Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten gut sichtbar, mehrsprachig und kostenlos im Betrieb zugänglich ist.