Art. 6 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) - 2. Mitteilung und Information
Art. 6 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) · 2. Mitteilung und Information
1. Änderungen in den persönlichen und betrieblichen Verhältnissen gemäss Artikel 8 PGG bzw. Artikel 2 Absatz 1 bis 3 sind der Bewilligungsbehörde umgehend nach ihrem Bekanntwerden mitzuteilen.
2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat in den Räumlichkeiten, in denen die bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PGG ausgeübt werden soll, gut sichtbar und mehrsprachig anzubringen
a. Hinweise zu Informationsangeboten sowie Adressen und Telefonnummern der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), die Aufgaben gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c SLG erfüllen,
b. Hinweise zu Hilfsangeboten für Opfer von Menschenhandel sowie Adressen und Telefonnummern der entsprechenden Leistungserbringer,
c. die Telefonnummer der Kantonspolizei und der Bewilligungsbehörde.