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Art. 6 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) - 2. Mitteilung und Information

Pflichten
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Art. 6 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) · 2. Mitteilung und Information

1. Änderungen in den persönlichen und betrieblichen Verhältnissen gemäss Artikel 8 PGG bzw. Artikel 2 Absatz 1 bis 3 sind der Bewilligungsbehörde umgehend nach ihrem Bekanntwerden mitzuteilen.

2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat in den Räumlichkeiten, in denen die bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PGG ausgeübt werden soll, gut sichtbar und mehrsprachig anzubringen

a. Hinweise zu Informationsangeboten sowie Adressen und Telefonnummern der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), die Aufgaben gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c SLG erfüllen,

b. Hinweise zu Hilfsangeboten für Opfer von Menschenhandel sowie Adressen und Telefonnummern der entsprechenden Leistungserbringer,

c. die Telefonnummer der Kantonspolizei und der Bewilligungsbehörde.

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