Art. 2 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) - Einzureichende Angaben und Unterlagen
Art. 2 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) · Einzureichende Angaben und Unterlagen
1. Das Bewilligungsgesuch hat zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller bzw. zur verantwortlichen Person gemäss Artikel 7 Absatz 3 PGG folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten
a) Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit sowie Wohnadresse,
b) gut leserliche Farbkopie eines amtlichen Identitätsausweises,
c) bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsregelung (z.B. Kopie der Aufenthaltsbewilligung),
d) Handlungsfähigkeitszeugnis
e) Strafregisterauszug,
f) Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre.
2. Es hat zu den Räumlichkeiten, in denen die bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PGG ausgeübt werden soll («Salon»), folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten
a) Name und Adresse des Salons,
b) falls vorhanden Telefonnummer sowie Adresse des Internetauftritts des Salons,
c) Betriebszeiten,
d) Grundrisspläne, aus denen die Grösse und Anzahl aller Räume hervorgeht, die zum Betrieb gehören, wobei die Räume, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll, und die Sanitäranlagen speziell zu markieren sind,
e) die Preise für die Miete der Räume, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll, einschliesslich der Nebenkosten, insbesondere für Bett- und Frottéwäsche sowie Zimmerreinigung,
f) maximale Anzahl der Personen, die im Salon die Prostitution ausüben,
g) Kopien von weiteren zum Betrieb erforderlichen Bewilligungen (wie Gastgewerbe- und Baubewilligung usw.) oder, falls noch nicht vorhanden, Kopien der entsprechenden Gesuchsanträge.
3. Bei Gesuchen für Kontaktvermittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b PGG («Escort-Service») sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen
a) Name und Adresse des Escort-Services,
b) falls vorhanden Telefonnummer sowie Adresse des Internetauftritts des Escort-Services.
4. Juristische Personen haben zusätzlich einen Auszug aus dem Handelsregister und dem Register des Betreibungs- und Konkursamts der Sitze der juristischen Person der letzten fünf Jahre einzureichen.
5. Bei ausländischen Staatsangehörigen, juristischen Personen mit heutigem oder früherem Sitz im Ausland oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. die verantwortliche Person gemäss Artikel 7 Absatz 3 PGG zuvor im Ausland ihren Wohnsitz hatte, können gleichwertige ausländische Unterlagen verlangt werden.
6. Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe d bis f und Absatz 4 und 5 dürfen nicht älter als drei Monate sein.