935.901
PGVOEPRIP
CH-BE
Art. 1a Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) - Verfahren um Erteilung einer Bewilligung
Verfahren
Art. 1a Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) · Verfahren um Erteilung einer Bewilligung
1. Personen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 PGG ausüben wollen, haben mindestens 60 Tage vor der geplanten Betriebseröffnung um eine Bewilligung zu ersuchen, wobei das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden ist.
2. Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der zuständigen Stelle der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet es mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.