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935.901 PGVOEPRIP CH-BE

Art. 1 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)

Ausnahme von der Bewilligungspflicht
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Art. 1 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV)

1. Keine Bewilligung für eine Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 PGG benötigt, wer nicht mehr als zwei für die Ausübung der Prostitution bestimmte Räumlichkeiten zur Verfügung stellt und die Prostitution dabei höchstens durch eine weitere Person ausgeübt wird.

2. Wer unter die Ausnahme gemäss Absatz 1 fällt,

a) hat dies der Bewilligungsbehörde unter Bekanntgabe der Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2 Buchstabe a und b vorgängig zu melden,

b) hat die Pflichten gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis g und k PGG einzuhalten.

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