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Art. 9 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Dauer
Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten
Art. 9 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Dauer
1. Die Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
2. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung kann beschränkt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
3. Die Bewilligung erlischt vorzeitig mit der Aufgabe der Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 oder mit dem Entzug der Bewilligung.