Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.90 PGGLEP CH-BE

Art. 8 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

1. Die Bewilligung wird einer Person erteilt, wenn

a sie handlungsfähig ist,

b sie in eigener Verantwortung oder in leitender Stellung eine Tätigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 ausübt,

c die Tätigkeit mit dem Straf- und Ausländerrecht vereinbar ist und

d ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bieten.

2. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllt insbesondere nicht, wer wegen eines Verbrechens gegen die Freiheit oder die sexuelle Integrität (Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB[[3]](#paragraphtext_content_fn_3079964_2_3_c)] 2. Buch, 4. und 5. Titel) verurteilt wurde oder sonst in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.

← Art. 7 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) Zweck Art. 9 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →