Art. 8 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
Art. 8 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
1. Die Bewilligung wird einer Person erteilt, wenn
a sie handlungsfähig ist,
b sie in eigener Verantwortung oder in leitender Stellung eine Tätigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 ausübt,
c die Tätigkeit mit dem Straf- und Ausländerrecht vereinbar ist und
d ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bieten.
2. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllt insbesondere nicht, wer wegen eines Verbrechens gegen die Freiheit oder die sexuelle Integrität (Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB[[3]](#paragraphtext_content_fn_3079964_2_3_c)] 2. Buch, 4. und 5. Titel) verurteilt wurde oder sonst in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.