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Art. 7 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Bewilligung
Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten
Art. 7 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Bewilligung
1. Die Bewilligung wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Juristische Personen, die eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben wollen, haben eine natürliche Person als verantwortlich zu bezeichnen.