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Art. 6 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten
Art. 6 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Im Fall von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Vermieterin oder der Vermieter nicht mehr als eine für die Ausübung der Prostitution bestimmte Räumlichkeit vermietet und die Prostitution ausschliesslich durch die Person ausgeübt wird, auf deren Namen der schriftliche Mietvertrag lautet.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.