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Art. 5 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten
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Art. 5 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1. Eine Bewilligung braucht, wer

a Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind,

b zwischen der die Prostitution ausübenden Person und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.

2. Die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_3079957_2_2_c) bleiben vorbehalten.

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