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CH-BE
Art. 4 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Einschränkungen
Strassenprostitution
Art. 4 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Einschränkungen
1. Die Ausübung der Strassenprostitution ist verboten
a) in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen,
b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und in deren unmittelbaren Umgebung während der Betriebszeiten,
c) in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätten, Friedhöfen, Kindertagesstätten, Schulen, Spitälern und Heimen.
2. Die Gemeinden können die Ausübung der Strassenprostitution an weiteren Orten und zu Zeiten verbieten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, den Verkehr behindern, andere Störungen verursachen oder den Anstand verletzen kann.
3. Sie können an einzelnen, genau bezeichneten Orten Ausnahmen vom Verbot gemäss Absatz 1 vorsehen.