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CH-BE
Art. 28 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Übergangsbestimmung
1. Für Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgeübt werden, ist der Bewilligungsbehörde innert drei Monaten ein Gesuch um Bewilligung zu unterbreiten.
2. Während der Dauer des Bewilligungsverfahrens können die bisher bereits ausgeübten Tätigkeiten vorläufig weitergeführt werden.