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Art. 27 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Strafbestimmungen
Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 27 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Strafbestimmungen
1. Wer gegen die kantonalen oder kommunalen Bestimmungen zur Einschränkung der Ausübung der Strassenprostitution verstösst, wird nach Massgabe von Artikel 199 StGB mit Busse bestraft.
2. Wer eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, oder gegen die Pflichten nach den Artikeln 10 und 11 verstösst, wird mit einer Busse bis 50'000 Franken bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht vorliegt. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Die gestützt auf das vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK 2021 377 · be (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. 5 Abs. 1 Bst. b PGG)
Swiss Appellate Court Upholds Conviction for Bar/Brothel Operation, Permit Violations, and COVID-19 Non-Compliance
Cited in the dispositive (II. 2nd part) as the legal basis for the conviction regarding PGG violations.